Einzelbetriebliche Investitionsförderung
Kurzübersicht der Fördermöglichkeiten nach der Einzelbetrieblichen Förderung ab 2012
Was wird gefördert?
Die Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes über das Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) oder die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit über die Diversifizierungsförderung (DIV) durch Förderung von
- Baumaßnahmen einschließlich dem Kauf neuer technischer Einrichtungen (z. B. Melkstand, Kühltechnik) sowie einschließlich Erschließungskosten.
- Spezialmaschinen für Steillagen im Berggebiet (z. B. Hangmäher).
- Allgemeine Aufwendungen wie Architekturleistungen und Betreuung der Baumaßnahmen.
Welche Fördervoraussetzungen sind zu erfüllen?
- Mindestens 25 % der Umsatzerlöse aller selbständigen Tätigkeiten eines Unternehmers stammen aus mit Bodenbewirtschaftung verbundener Produktion und der landwirtschaftliche Betrieb erreicht die Mindestgröße nach § 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Altershilfe.
- Mindestinvestitionsvolumen (zuwendungsfähig):
- AFP: 30.000 €
- AFP im Berggebiet: 20.000 €
- DIV: 20.000 €
- Einkommensprosperität: Die Summe der positiven Einkünfte der letzten drei Steuerbescheide darf 90.000 € je Jahr bei Ledigen bzw. 120.000 € je Jahr bei Verheirateten nicht überschreiten (juristische Personen: Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand darf 90.000 € je Voll-Ak nicht überschreiten).
- Vermögensprosperität: Das den Betrag von 500.000 € übersteigende anzurechnende Vermögen muss mit 50 % auf das zuwendungsfähige Investitionsvolumen angerechnet werden. Ab 1 Mio. € anzurechnenden Vermögen wird keine Förderung gewährt. Eigengenutzte Betriebsleiter- und Altenteilerwohnhäuser werden dabei nicht angerechnet.
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme durch ein Investitionskonzept.
- Vorlage eines Baugenehmigungsbescheids bzw. Einhaltung der fachrechtlichen Vorgaben bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen.
- Bei Förderung eines zuwendungsfähigen Investitionsvolumens von über 100.000 €:
Nachzuweisende berufliche Qualifikation: Bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und erfolgreicher Abschluss der Landw. Fachschule oder gleichwertige landwirtschaftliche Berufsbildung (z. B. Meisterprüfung, FH-Abschluss) oder - Im Rahmen der DIV auch ein erfolgreicher Abschluss einer dem Investitionsziel angemessenen Berufsbildung (z. B. Hotelfachfrau bei Urlaub auf dem Bauernhof).
- Nachweis einer bisher erfolgreichen Betriebsführung über eine mindestens 2-jährige Buchführung (bei DIV nicht erforderlich).
- 5 Jahre Buchführungspflicht nach Einreichung des Endverwendungsnachweises (nicht bei DIV).
- Betreuerpflicht ab einem Investitionsvolumen von mindestens 250.000 € (nicht bei DIV).
- Der Endverwendungsnachweis ist bei Maßnahmen unter 100.000 € Investitionsvolumen mit Ablauf des auf die Bewilligung folgenden zweiten Kalenderjahres, bei allen anderen Maßnahmen mit Ablauf des auf die Bewilligung folgenden dritten Kalenderjahres vorzulegen.
Wie hoch werden die zuwendungsfähigen Investitionen bezuschusst?
- Förderfähige Investitionen werden mit bis zu 20 % bezuschusst.
- Betreuer (nur im AFP) je nach Höhe der Investition mit bis zu 3.000 €, 5.000 € oder 6.000 € bei einem Eigenanteil des Zuwendungsempfängers von mindestens 1 % des förderfähigen baulichen Investitionsvolumens.
- Diversifizierungsmaßnahmen mit bis zu 20 % der förderfähigen Kosten (einschl. ggf. Betreuerkosten).
Wird jeder Antrag bewilligt?
- Die bewilligungsreifen Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen. Dabei erhalten die Projekte bei Einhaltung bestimmter Kriterien Punkte (siehe auch das Merkblatt zum Auswahlverfahren). Das Staatsministerium legt in Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln und den beantragten Projekten eine Mindestpunktzahl fest, ab der Anträge bewilligt werden dürfen. Anträge, die eine geringere Punktzahl im Auswahlverfahren erreichen, werden nicht bewilligt.
- Die Angaben, die der Antragsteller im Auswahlverfahren macht, stellen Verpflichtungen dar, die er bereits erfüllt oder nach Abschluss des Vorhabens erfüllen wird. Diese die Bewirtschaftung betreffenden Verpflichtungen sind beim geförderten Bauprojekt während eines Zeitraumes von 5 Jahren nach dem Datum der Schlusszahlung einzuhalten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung wird der Bewilligungsbescheid grundsätzlich im Ganzen aufgehoben und die gewährten Zuwendungen sind nebst Zinsen zu erstatten.
Weitere Hinweise
- In der EIF kann keine vorzeitige Zustimmung zum Beginn der Maßnahme erteilt werden.
- Angaben in Förder- und Auszahlungsanträgen sind subventionserheblich.
- Eine vertiefte Prüfung der Antragsangaben erfolgt im Falle einer Auswahl der Fördermaßnahme zur Vor-OrtKontrolle.
- Angaben, die dazu führen, dass der beantragte Zuschuss den anzuerkennenden Zuschuss um mehr als 3 % überschreitet, haben zusätzliche Sanktionen zur Folge bis hin zu einem Förderausschluss.
Wenn Sie überlegen, eine Förderung zu beantragen, dann wenden Sie sich bitte an die BBA GmbH; wir sind die unabhängige und langjährig erfahrene Betreuergesellschaft in Bayern. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen überall in Bayern gerne zur Verfügung. Anruf genügt!
