Einzelbetriebliche Investitionsförderung

Kurzübersicht der Fördermöglichkeiten nach der Einzelbetrieblichen Förderung ab 2012

Was wird gefördert?

Die Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes über das Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) oder die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbststän­diger Tätigkeit über die Diversifizierungsförderung (DIV) durch Förderung von

  • Baumaßnahmen einschließlich dem Kauf neuer techni­scher Einrichtungen (z. B. Melkstand, Kühltechnik) so­wie einschließlich Erschließungskosten.
  • Spezialmaschinen für Steillagen im Berggebiet (z. B. Hangmäher).
  • Allgemeine Aufwendungen wie Architekturleistungen und Betreuung der Baumaßnahmen.

Welche Fördervoraussetzungen sind zu erfüllen?

  • Mindestens 25 % der Umsatzerlöse aller selbständigen Tätigkeiten eines Unternehmers stammen aus mit Boden­bewirtschaftung verbundener Produktion und der landwirt­schaftliche Betrieb erreicht die Mindestgröße nach § 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Altershilfe.
  • Mindestinvestitionsvolumen (zuwendungsfähig):
    • AFP: 30.000 €
    • AFP im Berggebiet: 20.000 €
    • DIV: 20.000 €
  • Einkommensprosperität: Die Summe der positiven Einkünfte der letzten drei Steu­erbescheide darf 90.000 € je Jahr bei Ledigen bzw. 120.000 € je Jahr bei Verheirateten nicht überschreiten (juristische Personen: Ordentliches Ergebnis plus Lohn­aufwand darf 90.000 € je Voll-Ak nicht überschreiten).
  • Vermögensprosperität: Das den Betrag von 500.000 € übersteigende anzurech­nende Vermögen muss mit 50 % auf das zuwendungsfä­hige Investitionsvolumen angerechnet werden. Ab 1 Mio. € anzurechnenden Vermögen wird keine Förderung ge­währt. Eigengenutzte Betriebsleiter- und Altenteiler­wohnhäuser werden dabei nicht angerechnet.
  • Nachweis der Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme durch ein Investitionskonzept.
  • Vorlage eines Baugenehmigungsbescheids bzw. Einhal­tung der fachrechtlichen Vorgaben bei nicht genehmi­gungspflichtigen Anlagen.
  • Bei Förderung eines zuwendungsfähigen Investitionsvo­lumens von über 100.000 €:
    Nachzuweisende berufliche Qualifikation: Bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und erfolgreicher Abschluss der Landw. Fachschule oder gleichwertige landwirtschaftliche Berufsbildung (z. B. Meisterprüfung, FH-Abschluss) oder
  • Im Rahmen der DIV auch ein erfolgreicher Ab­schluss einer dem Investitionsziel angemessenen Berufsbildung (z. B. Hotelfachfrau bei Urlaub auf dem Bauernhof).
  • Nachweis einer bisher erfolgreichen Betriebsführung über eine mindestens 2-jährige Buchführung (bei DIV nicht erforderlich).
  • 5 Jahre Buchführungspflicht nach Einreichung des Endverwendungsnachweises (nicht bei DIV).
  • Betreuerpflicht ab einem Investitionsvolumen von mindestens 250.000 € (nicht bei DIV).
  • Der Endverwendungsnachweis ist bei Maßnahmen unter 100.000 € Investitionsvolumen mit Ablauf des auf die Bewilligung folgenden zweiten Kalenderjahres, bei allen anderen Maßnahmen mit Ablauf des auf die Bewil­ligung folgenden dritten Kalenderjahres vorzulegen.

Wie hoch werden die zuwendungsfähigen Investitionen bezuschusst?

  • Förderfähige Investitionen werden mit bis zu 20 % be­zuschusst.
  • Betreuer (nur im AFP) je nach Höhe der Investition mit bis zu 3.000 €, 5.000 € oder 6.000 € bei einem Eigenan­teil des Zuwendungsempfängers von mindestens 1 % des förderfähigen baulichen Investitionsvolumens.
  • Diversifizierungsmaßnahmen mit bis zu 20 % der förder­fähigen Kosten (einschl. ggf. Betreuerkosten).

Wird jeder Antrag bewilligt?

  • Die bewilligungsreifen Anträge werden einem Auswahlver­fahren unterzogen. Dabei erhalten die Projekte bei Einhal­tung bestimmter Kriterien Punkte (siehe auch das Merkblatt zum Auswahlverfahren). Das Staatsministerium legt in Ab­hängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln und den beantragten Projekten eine Mindestpunktzahl fest, ab der Anträge bewilligt werden dürfen. Anträge, die eine geringere Punktzahl im Auswahlverfahren erreichen, werden nicht bewilligt.
  • Die Angaben, die der Antragsteller im Auswahlverfahren macht, stellen Verpflichtungen dar, die er bereits erfüllt oder nach Abschluss des Vorhabens erfüllen wird. Diese die Bewirtschaftung betreffenden Verpflichtungen sind beim geförderten Bauprojekt während eines Zeitraumes von 5 Jahren nach dem Datum der Schlusszahlung einzuhalten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung wird der Be­willigungsbescheid grundsätzlich im Ganzen aufgehoben und die gewährten Zuwendungen sind nebst Zinsen zu erstatten.

Weitere Hinweise

  • In der EIF kann keine vorzeitige Zustimmung zum Be­ginn der Maßnahme erteilt werden.
  • Angaben in Förder- und Auszahlungsanträgen sind sub­ventionserheblich.
  • Eine vertiefte Prüfung der Antragsangaben erfolgt im Falle einer Auswahl der Fördermaßnahme zur Vor-Ort­Kontrolle.
  • Angaben, die dazu führen, dass der beantragte Zu­schuss den anzuerkennenden Zuschuss um mehr als 3 % überschreitet, haben zusätzliche Sanktionen zur Folge bis hin zu einem Förderausschluss.

Wenn Sie überlegen, eine Förderung zu beantragen, dann wenden Sie sich bitte an die BBA GmbH; wir sind die unabhängige und langjährig erfahrene Betreuergesellschaft in Bayern. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen überall in Bayern gerne zur Verfügung. Anruf genügt!